Weinetiketten – EU-Verordnung 2021/2117 und Weinpaket 2026
Neue EU-Anforderungen – Etiketten für Weinflaschen (Stand: September 2026)
Seit dem 8. Dezember 2023 müssen Winzer und Weinkellereien Weine, Schaumweine und aromatisierte weinhaltige Getränke, die ab diesem Datum hergestellt wurden, mit einem Zutatenverzeichnis und einer Nährwertdeklaration kennzeichnen. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2021/2117, die Wein in dieser Hinsicht wie ein normales Lebensmittel behandelt. Im März 2026 wurde sie durch das EU-Weinpaket (Verordnung (EU) 2026/471) ergänzt.
In diesem Artikel fassen wir den aktuellen Stand zusammen und zeigen, wie Sie die Kennzeichnung mit eigenen Etikettendruckern oder fertig gedruckten Etiketten umsetzen.
Was muss physisch auf dem Etikett stehen?
- Energiewert in kJ und kcal je 100 ml (Kurzform mit dem Symbol „E“ zulässig)
- Allergene und Unverträglichkeiten – z. B. Sulfite, Milch- oder Eiprodukte, Lysozym – mit dem Hinweis „Enthält …“; diese Angabe darf nicht in den QR-Code ausgelagert werden
- die bisherigen Pflichtangaben: Bezeichnung, Alkoholgehalt, Nennvolumen, Herkunft, Abfüller/Erzeuger, Losnummer
Was darf per QR-Code (E-Label) bereitgestellt werden?
Das vollständige Zutatenverzeichnis und die vollständige Nährwertdeklaration (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz) dürfen elektronisch über einen QR-Code auf dem Etikett zugänglich gemacht werden. Dabei gilt:
- Neben dem QR-Code muss das Wort „Zutaten“ stehen, damit klar ist, wohin der Code führt.
- Die Zielseite darf keine Werbung, keine Verkaufsfunktionen, keine Cookies und kein Tracking enthalten – nur die Pflichtinformationen.
- Die Angaben müssen in der Amtssprache jedes Landes vorliegen, in dem der Wein verkauft wird.
- Jeder Wein bzw. Jahrgang braucht einen eigenen Datensatz und QR-Code, da sich Alkohol- und Nährwerte von Jahr zu Jahr ändern.
Der Vorteil des E-Labels: Ändert sich eine Angabe, passen Sie sie online an – das gedruckte Etikett bleibt unverändert.
Neu seit 2026: das EU-Weinpaket
Mit der Verordnung (EU) 2026/471 (in Kraft seit 18. März 2026, Anwendung der neuen Regeln 18 Monate danach mit Übergangsfrist für bereits etikettierte Bestände) kommen weitere Änderungen:
- Ausschließlich für den Export in Drittländer bestimmte Weine sind von Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration befreit.
- Einheitliche Bezeichnungen für alkoholfreie Weine: „alkoholfrei“ bis 0,5 % vol (bei max. 0,05 % vol zusätzlich „0,0 %“) und „alkoholreduziert“ ab 0,5 % vol, wenn der Alkoholgehalt mindestens 30 % unter dem Mindestwert der Kategorie liegt.
- Die EU-Kommission kann ein einheitliches Piktogramm/Symbol für den Hinweis auf die elektronischen Angaben festlegen – planen Sie beim Etikettenlayout etwas Fläche neben dem QR-Code ein.
Übergangsregel: Weine, die vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, dürfen mit den alten Etiketten weiterverkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
So unterstützen wir Sie bei der Umsetzung
- Selbst drucken: Farbetikettendrucker (Inkjet wasserfest oder Toner) und Thermotransferdrucker, mit denen Sie Jahrgang, Nährwerte, Allergene und QR-Code bei Bedarf selbst aufdrucken – auch auf vorgedruckten, geprägten Etiketten.
- Fertige Etiketten: Wir produzieren Ihre Weinetiketten komplett nach Ihren Angaben, inklusive Beratung zu Design und Material (nassfest, kühlschrankfest, Naturpapier, Folie).
- Software für QR-Codes: Etikettensoftware, mit der Sie QR-Codes für Ihr E-Label erzeugen und das Layout an die Pflichtangaben anpassen.
- Nährwerte: Falls Sie Energie- und Nährwerte noch nicht kennen, lassen Sie diese im Labor bestimmen oder berechnen.
- Freigabe: Wir empfehlen, das fertige Etikett vor dem Druck von der zuständigen Weinkontrollbehörde prüfen zu lassen.
Kontaktieren Sie uns:
E-Mail: info@paperdrive.de
Telefon: 09172 / 684 35 00
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Hinweis: Dieser Artikel dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Verordnungen (EU) 2021/2117, (EU) 2023/1606 und (EU) 2026/471 sowie die Auskünfte der zuständigen Weinkontrollbehörde.
